Voraussetzungen für eine Aufnahme in eines der Heime
Die Höhe des Heimentgeltes (Tarif) ist in den Tiroler Altenwohn- und Pflegeheimen und somit auch beim Gemeindeverband Bezirksaltenheime Lienz von der Pflegegeldeinstufung des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin abhängig. Heimpreise 2010 lt. VAS 25.11.2009 Bei Bezahlung der Heimkosten wird von SelbstzahlerInnen und TeilzahlerInnen gesprochen. Definition SelbstzahlerInnen:SelbstzahlerInnen sind Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die anfallenden Heimkosten zur Gänze selbst bzw. mit Kostenbeteiligung unterhaltspflichtiger Angehöriger oder aus vorhandenen Eigenmitteln zu bestreiten. Definition TeilzahlerInnenTeilzahlerInnen sind jene Personen, deren Eigenleistung nicht ausreicht, um einen Heimplatz zu finanzieren. In diesem Fall kann um Unterstützung aus Sozialhilfemittel angesucht werden (bis Pflegegeldstufe 2 obliegt die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde, ab Pflegegeldstufe 3 ist das Land zuständig. Eigenmittel und Unterhaltsverpflichtungen werden in erster Linie herangezogen - das Eigenvermögen (Ersparnisse) ist bis auf einen Freibetrag von derzeit € 7.000,00 einzubringen. Miet- und Pachteinnahmen sind zu 100 % einzubringen. In diesen Fällen verbleibt den Heimbewohnern 20 % der monatlichen Nettopensionsbezüge als Taschengeld bzw. der 13. und 14. Gehalt. Vom Pflegegeld verbleibt ein Fixbetrag (10 % vom Pflegegeld der Stufe 3; das sind derzeit € 44,30) als monatliches Taschengeld. Die genauen Erhebungen des Einkommens und des Vermögens des Antragstellers obliegt den Behörden. Vermögenstransaktionen, Schenkungen oder die Übergabe von Vermögenswerten (Grundstücken, Liegenschaften etc.) an dritte Personen bis zu sieben Jahre vor oder während des Heimaufenthaltes schließen einen nachfolgenden Einsatz von Grundsicherungsmitteln aus! Neue gesetzliche Bestimmungen erleichtern die Heimkostenfinanzierung für bedürftige PersonenVerbandsobmann Bgm. Dr. Johannes Hibler hat mit nachfolgendem Schreiben alle eventuell von der Neuregelung des Tiroler Grundsicherungsgesetzes bzw. der Tiroler Grundsicherungsverordnung betroffenen Personen mit nachfolgendem Schreiben informiert: Es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass neue gesetzliche Bestimmungen die Heimkostenfinanzierung für bedürftige Personen erleichtern. Für viele Personen, die nicht über ein entsprechendes Vermögen verfügen, kann somit eine Reduzierung der finanziellen Belastung wie folgt angeboten werden: 1. Tiroler Grundsicherungsverordnung – Anhebung der Vermögensfreigrenze. Für Sie zu beachten: 2. Tiroler Grundsicherungsgesetz – Wegfall der Kostenersatzpflicht für Kinder. Für Sie zu beachten: Was noch wichtig ist: Gerne kann ich Ihnen anbieten, sich bezüglich einer allfälligen Neuregelung der Heimkostenfinanzierung mit der Heimverwaltung in Verbindung zu setzen. Die zuständigen MitarbeiterInnen (Verwalter Franz Webhofer und Frau Renate Ladstätter) werden Sie gerne umfassend informieren und gegebenenfalls bei der Einbringung eines Grundsicherungsantrages behilflich sein. In der Hoffnung, dass der zusätzliche finanzielle Beitrag der Gemeinden und des Landes sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt auch Ihnen zugute kommen kann, verbleibt mit freundlichen Grüßen Bgm. Dr. Johannes Hibler |