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Voraussetzungen für eine Aufnahme in eines der Heime


  1. Antragstellung bei der zuständigen Gemeinde
    Die Wohnsitzgemeinde des Aufnahmewerbers muss den Antrag befürworten bzw. eine Stellungnahme zur finanziellen Situation des Aufnahmewerbers abgeben.
  2. Osttiroler Gemeindebürger
    Hauptwohnsitz mindestens fünf Jahre vor Heimaufnahme in einer Osttiroler Gemeinde
  3. Bei Auswärtigen Verrechnung des Auswärtigenzuschlages
    (Einschleifregelung € 145,35)
  4. Alter - mindestens 65 Jahre!

Die Höhe des Heimentgeltes (Tarif) ist in den Tiroler Altenwohn- und Pflegeheimen und somit auch beim Gemeindeverband Bezirksaltenheime Lienz von der Pflegegeldeinstufung des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin abhängig.

Heimpreise 2010 lt. VAS 25.11.2009

Bei Bezahlung der Heimkosten wird von SelbstzahlerInnen und TeilzahlerInnen gesprochen.

Definition SelbstzahlerInnen:

SelbstzahlerInnen sind Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die anfallenden Heimkosten zur Gänze selbst bzw. mit Kostenbeteiligung unterhaltspflichtiger Angehöriger oder aus vorhandenen Eigenmitteln zu bestreiten.

Definition TeilzahlerInnen

TeilzahlerInnen sind jene Personen, deren Eigenleistung nicht ausreicht, um einen Heimplatz zu finanzieren. In diesem Fall kann um Unterstützung aus Sozialhilfemittel angesucht werden (bis Pflegegeldstufe 2 obliegt die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde, ab Pflegegeldstufe 3 ist das Land zuständig.

Eigenmittel und Unterhaltsverpflichtungen werden in erster Linie herangezogen - das Eigenvermögen (Ersparnisse) ist bis auf einen Freibetrag von derzeit € 7.000,00 einzubringen. Miet- und Pachteinnahmen sind zu 100 % einzubringen.

In diesen Fällen verbleibt den Heimbewohnern 20 % der monatlichen Nettopensionsbezüge als Taschengeld bzw. der 13. und 14. Gehalt. Vom Pflegegeld verbleibt ein Fixbetrag (10 % vom Pflegegeld der Stufe 3; das sind derzeit € 44,30) als monatliches Taschengeld.

Die genauen Erhebungen des Einkommens und des Vermögens des Antragstellers obliegt den Behörden.

Vermögenstransaktionen, Schenkungen oder die Übergabe von Vermögenswerten (Grundstücken, Liegenschaften etc.) an dritte Personen bis zu sieben Jahre vor oder während des Heimaufenthaltes schließen einen nachfolgenden Einsatz von Grundsicherungsmitteln aus!

Neue gesetzliche Bestimmungen erleichtern die Heimkostenfinanzierung für bedürftige Personen


Verbandsobmann Bgm. Dr. Johannes Hibler hat mit nachfolgendem Schreiben alle eventuell von der Neuregelung des Tiroler Grundsicherungsgesetzes bzw. der Tiroler Grundsicherungsverordnung betroffenen Personen mit nachfolgendem Schreiben informiert:

Es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass neue gesetzliche Bestimmungen die Heimkostenfinanzierung für bedürftige Personen erleichtern.
Die Gemeinden und das Land Tirol haben sich für eine finanzielle Entlastung der Kinder von BewohnerInnen der Tiroler Wohn- und Pflegeheime sowie für die Anhebung der Vermögensfreigrenze ausgesprochen und stellen dafür zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung.

Für viele Personen, die nicht über ein entsprechendes Vermögen verfügen, kann somit eine Reduzierung der finanziellen Belastung wie folgt angeboten werden:

1. Tiroler Grundsicherungsverordnung – Anhebung der Vermögensfreigrenze.
Die Tiroler Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 2. September 2008 eine Änderung der Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2007 insoferne beschlossen, als dass der im § 8 Abs. 3 lit. f angeführte Freibetrag in der Höhe von EUR 4.000,00 auf EUR 7.000,00 angehoben wurde.
Diese Änderung ist bereits mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Für Sie zu beachten:
Sollten Sie derzeit Ihre Heimkosten zur Gänze selber finanzieren, obwohl Ihr Vermögen unter der neuen Vermögensfreigrenze von EUR 7.000,00 liegt, kann die Änderung der Grundsicherungsverordnung für Sie eine finanzielle Besserstellung bringen.

2. Tiroler Grundsicherungsgesetz – Wegfall der Kostenersatzpflicht für Kinder.
Der Tiroler Landtag hat in der Sitzung am 11. September 2008 eine Änderung des Tiroler Grundsicherungsgesetzes im Bereich der Kostenersatzpflicht durch unterhaltspflichtige Kinder (§ 11) beschlossen.
Konkret wurde der Abs. 3 des § 11 Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006 wie folgt geändert:
„(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet. Kinder sind nicht zum Ersatz der Kosten für Leistungen verpflichtet, die ihren Eltern im Rahmen der Hilfe für pflegebedürftige Personen (§ 7 Abs. 5) bzw. für alte Personen (§ 7 Abs. 7) gewährt werden.“
Diese Änderung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Für Sie zu beachten:
Wenn Sie derzeit die Heimkosten zur Gänze selber finanzieren, obwohl Sie kein Vermögen über EUR 7.000,00 besitzen - und diese Finanzierung nur deshalb möglich ist, weil Kinder freiwillig einen finanziellen Beitrag leisten, können Sie von der Neuregelung profitieren.
Alle Kinder, die bisher zum Kostenersatz nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz verpflichtet waren, haben vor wenigen Tagen ein Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung bzw. der zuständigen Gemeinde über die Beendigung dieser Verpflichtung mit 31.12.2008 erhalten.

Was noch wichtig ist:
Bitte beachten Sie, dass die gegenständliche Änderung des Grundsicherungsgesetzes nur dann Anwendung finden kann, wenn Ihre Vermögensbestände den Wert von EUR 7.000,00 nicht übersteigen und allenfalls vorhandene Übergabeverträge keine Ausschließungsgründe für die Leistung von Grundsicherungsmitteln enthalten. Bei der Bewertung von Vermögensbeständen ist zu beachten, dass neben den Ersparnissen auch Vermögen in Form von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum usw. zu berücksichtigen sind.

Gerne kann ich Ihnen anbieten, sich bezüglich einer allfälligen Neuregelung der Heimkostenfinanzierung mit der Heimverwaltung in Verbindung zu setzen. Die zuständigen MitarbeiterInnen (Verwalter Franz Webhofer und Frau Renate Ladstätter) werden Sie gerne umfassend informieren und gegebenenfalls bei der Einbringung eines Grundsicherungsantrages behilflich sein.

In der Hoffnung, dass der zusätzliche finanzielle Beitrag der Gemeinden und des Landes sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt auch Ihnen zugute kommen kann, verbleibt

mit freundlichen Grüßen

Bgm. Dr. Johannes Hibler
Verbandsobmann