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Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedürftiger Mehraufwendungen und soll soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern sowie ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglichen.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem persönlichen Pflegebedarf. Es gibt sieben Stufen – je nach zeitlichem und fachlichem Aufwand, der für Betreuung und Unterstützung notwendig ist.
Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt, insgesamt also zwölfmal im Jahr.
Ja, Pflegegeld wird nur auf Antrag gewährt. Ohne Antrag erfolgt keine Auszahlung. Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Pensionsversicherung gestellt werden, wenn bereits eine Pension oder ähnliche Leistung bezogen wird. Besteht keine bundesrechtliche Geldleistung, erfolgt die Antragstellung bei der Landesregierung.
Wenn sich der Pflegebedarf erhöht, kann man jederzeit einen neuen Antrag stellen. Eine automatische Anpassung findet nicht statt. Die Einstufung erfolgt nach erneuter Begutachtung durch ärztliche oder pflegefachliche Gutachter:innen.
Pflegegeld wird ab dem Monat gewährt, der auf die Antragstellung folgt. Der Anspruch endet mit dem Todestag der anspruchsberechtigten Person.
Achtung: Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären Aufenthalts.
Wenn eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim betreut wird und die Kosten ganz oder teilweise vom Land, der Gemeinde oder einem Sozialhilfeträger übernommen werden, geht der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, jedoch maximal bis zu 80 %, an den Kostenträger über. Der pflegebedürftigen Person bleibt in diesem Fall ein monatliches Taschengeld von 50,28 € zur persönlichen Verfügung.
Antragsteller, Empfänger von Pflegegeld bzw. deren gesetzliche Vertreter haben jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug binnen vier Wochen zu melden.
Bezieher eines Pflegegeldes können die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk-, Fernseh- und Telefongrundgebühr beim Postamt beantragen.
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