Bei den Aufenthalts(Pflege)gebühren für die Heimbewohner:innen ab dem Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 3 bis Stufe 7 (Teilpflege- und Vollpflegebereich) und für Heimbewohner im Kurzzeitpflegebereich (nur Pflegebereich) tritt zu den obigen Entgelten/ Gebühren noch die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzu.

Im Bereich der Altenhilfe (Pflegebezug 0 bis 2) fällt keine Umsatzsteuer an.

 

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