4. Müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern mitzahlen?
Tiroler Grundsicherungsgesetz – Wegfall der Kostenersatzpflicht für Kinder.
Der Tiroler Landtag hat in der Sitzung am 11. September 2008 eine Änderung des Tiroler Grundsicherungsgesetzes im Bereich der Kostenersatzpflicht durch unterhaltspflichtige Kinder (§ 11) beschlossen.
Konkret wurde der Abs. 3 des § 11 Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006 wie folgt geändert:
"(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet. Kinder sind nicht zum Ersatz der Kosten für Leistungen verpflichtet, die ihren Eltern im Rahmen der Hilfe für pflegebedürftige Personen (§ 7 Abs. 5) bzw. für alte Personen (§ 7 Abs. 7) gewährt werden."
Diese Änderung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.