Die Einstufung gem. Bundespflegegeldgesetz ist ausschlaggebend. Der vom Vertrauensarzt der zuständigen Pensionsversicherung bzw. vom Amtsarzt festgestellte Pflegeaufwand drückt sich in der per Bescheid festgesetzten Pflegegeldstufe aus. Diese Einstufung korrespondiert mit der Einstufung im Heim wie folgt:

BPG-StufeTarif
0 und 1 Tarif Wohnheim
2 Tarif Betreuung
3 Teilpflege 1
4 Teilpflege 2
5 bis 7 Vollpflege

 

In den Kategorien Wohnheim bis Teilpflege 2 gibt es zusätzlich noch Unterschiede hinsichtlich der Zimmerkategorie (Einzelzimmer, Doppelzimmer, Appartement usw...). In der Vollpflege kann diesbezüglich nicht mehr unterschieden werden.

Bei der Kurzzeitpflegeunterbringung kann aufgrund nicht aktuell vorliegender Pflegegeldeinstufungen eine Abweichung des Verrechnungstarifs von der Pflegegeldstufe erforderlich sein. Dies wird im Rahmen der Kurzzeitpflegevereinbarung abgeklärt.