Heimkosten
Die Höhe des Heimentgeltes (Tarif) ist in den Tiroler Altenwohn- und Pflegeheimen und somit auch beim Gemeindeverband Bezirksaltenheime Lienz von der Pflegegeldeinstufung des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin abhängig.
Bei Bezahlung der Heimkosten wird von SelbstzahlerInnen und TeilzahlerInnen gesprochen.
Definition SelbstzahlerInnen
SelbstzahlerInnen sind Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die anfallenden Heimkosten zur Gänze selbst bzw. mit Kostenbeteiligung unterhaltspflichtiger Angehöriger bestreiten.
Definition TeilzahlerInnen
TeilzahlerInnen sind jene Personen, deren Eigenleistung (Pension und Pflegegeld) nicht ausreicht, um einen Heimplatz zu finanzieren. In diesem Fall kann um Unterstützung aus Mindestsicherungsmitteln angesucht werden (bis Pflegegeldstufe 2 obliegt die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde, ab Pflegegeldstufe 3 ist das Land zuständig).
Eigenmittel (Pension und Pflegegeld) und Unterhaltsverpflichtungen werden herangezogen. Miet- und Pachteinnahmen sind zu 100 % einzubringen.
In diesen Fällen verbleibt den Heimbewohnern 20% der monatlichen Nettopensionsbezüge als Taschengeld bzw. der 13. und 14. Gehalt. Vom Pflegegeld verbleibt ein Fixbetrag (10 % vom Pflegegeld der Stufe 3; das sind derzeit € 57,70) als monatliches Taschengeld.
Die genauen Erhebungen des Einkommens obliegt den Behörden.
Neuregelung des Pflegeregresses
Mit 01.01.2018 trat das Pflegeregressverbot gemäß §§ 303a, 303b, 707a ASVG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zugriff von Seiten des Landes Tirol bzw. der Gemeinde auf das Geld-/ und Liegenschaftsvermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen Personen, für die Anrechnung der in einem Wohn- oder Pflegeheim anfallenden stationären Pflegekosten, unzulässig. Bitte beachten Sie die diesbezügliche Erklärung des Amtes der Tiroler Landesregierung.
Informationsblatt - Neuregelung des Pflegeregresses
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