Bundespflegegeld

Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedürftiger Mehraufwendungen und soll soweit wie möglich

  • die notwendige Betreuung und Hilfe sichern sowie
  • ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglichen.

Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) haben Pensionsbezieher dann, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.

Grundsätzlich gilt das BPGG für Bezieher von Geldleistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften. Das sind vor allem Pensionen und Renten nach den Sozialversicherungsgesetzen, Ruhe- oder Versorgungsgenüssen nach Beamtenrecht und Renten und Beihilfen nach der Kriegsopfer-, Verbrechensopfer- und Heeresversorgung sowie aus der Opferfürsorge. Personen, die keine derartige Leistung beziehen, wird Pflegegeld von den Ländern nach deren Landespflegegeldgesetzen gewährt.

Das Pflegegeld gebührt je nach erforderlichem Pflegebedarf in unterschiedlicher Höhe (7 Stufen), wird zwölfmal jährlich ausgezahlt und wird nur über Antrag gewährt. Für eine höhere Einstufung ist ebenfalls ein Antrag erforderlich.

Das Pflegegeld kann formlos bei Ihrer Pensionsversicherung bzw., wenn sie keine der oben angeführten Leistungen beziehen, bei der Landesregierung beantragt werden.

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird in sieben Stufen, je nach erforderlichem Pflegebedarf, gewährt.

Pflegegeldstufe und PflegeaufwandBetrag
Stufe 1, durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich 200,80
Stufe 2, durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich 370,30
Stufe 3, durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich 577,00
Stufe 4, durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich 865,10
Stufe 5, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und zusätzlich außergewöhnlicher Pflegeaufwand 1.175,20
Stufe 6, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, zeitlich unkoordinierbare Pflegemaßnahmen und dauernde Beaufsichtigung während des Tages und der Nacht 1.641,10
Stufe 7, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und praktische Bewegungsunfähigkeit 2.156,60