Beginn und Ende des Anspruches
Das Pflegegeld gebührt frühestens mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten.
Ruhen bei Krankenhausaufenthalt
Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären Aufenthaltes in einer
- Krankenanstalt
- Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
- Einrichtung für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
- Einrichtung zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung
wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, der Bund, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung überwiegend – daher auch bei Zuzahlungen – für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.
Über Antrag (formlos) ist das Pflegegeld weiterzuleisten,
- wenn und solange auch eine Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde
- wenn nahe Angehörige gemäß § 77 Abs. 6 ASVG freiwillig weiterversichert sind (nur bei Stufe 4, 5, 6 und 7 möglich); die Weiterzahlung erfolgt in der Höhe der Beitragsleistung
- für längstens drei Monate in Höhe der pflegebedingten Kosten, die dem Pflegebedürftigen als Dienstgeber aus einem zumindest der Unfallversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis mit einer Pflegeperson entstehen.
Endet der stationäre Aufenthalt, ist das Ruhen ab dem Entlassungstag aufzuheben.
Eine bescheidmäßige Feststellung des Ruhens wird lediglich bei entsprechender Antragstellung innerhalb eines Monats nach Ende des Aufenthaltes vorgenommen.
Anspruchsübergang bei Aufenthalt in einem Pflegeheim
Bei stationärer Pflege (z.B. Pflegeheim) auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung von Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger geht der Anspruch bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den Kostenträger über. Der pflegebedürftigen Person gebührt in diesem Fall ein Taschengeld von mtl. € 50,28.
Meldepflicht
Antragsteller, Empfänger von Pflegegeld bzw. deren gesetzliche Vertreter haben jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug binnen vier Wochen zu melden.
Gebührenbefreiung
Bezieher eines Pflegegeldes können die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk-, Fernseh- und Telefongrundgebühr beim Postamt beantragen.
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